Zu § 12 WoGG (Höchstbeträge für Miete und Belastung)

12.21 Gebietsstandsänderungen nach dem 1. Januar 2014

Relevanter Gebietsstand für die Festlegung der Mietenstufen ab dem 1. Januar 2016 in der Anlage zu § 1 Absatz 3 WoGV ist der 1. Januar 2014. Gebietsstandsänderungen nach dem 1. Januar 2014 bleiben bis zum Inkrafttreten einer Neufassung der Anlage zu § 1 Absatz 3 WoGV unberücksichtigt.

Beispiel 1:

Zwei Gemeinden fusionieren zum 1. Juli 2016. Gemeinde A hat Mietenstufe III und Gemeinde B Mietenstufe IV.

Folge:

Auch nach dem 1. Juli 2016 gilt im Gebiet der früheren Gemeinde A weiter Mietenstufe III und im Gebiet der früheren Gemeinde B weiter Mietenstufe IV.

Beispiel 2:

Gemeinde C mit unter 10 000 Einwohnern aus dem Landkreis D (Mietenstufe II) wurde durch Kreisreform zum 1. September 2015 dem Landkreis E (Mietenstufe I) zugeordnet.

Folge:

Die Gemeinde C wird ab dem 1. Januar 2016 weiterhin der Mietenstufe II des Landkreises D zugeordnet.

Referenzen in WoGG

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§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente WoGG

(1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. Sie ergeben sich aus Anlage 1. (2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird. Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Satzes 1. (3) Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit 1. einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr gesondert,

  1. einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst.

Maßgebend für die Zuordnung nach Satz 1 ist die Einwohnerzahl, die auf der Grundlage von § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes fortgeschrieben wurde.

(4) Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt bei einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 oder einer entsprechenden strukturellen Änderung der höchstens zu berücksichtigenden Miete oder Belastung auf der Grundlage von zwei aufeinanderfolgenden Ergebnissen der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) festgestellt. Es ist ein bundesweit einheitlicher Stichtag für die Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik zu Grunde zu legen.

(4a) Für die Gemeinden Baltrum, Borkum (Stadt), Juist, Langeoog, Norderney (Stadt), Spiekeroog, Wangerooge (Nordseebad), Nebel, Norddorf auf Amrum, Wittdün auf Amrum, Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum, Wyk auf Föhr (Stadt), Helgoland, Gröde, Hallig Hooge, Langeneß, Pellworm und Insel Hiddensee, die auf Inseln ohne Festlandanschluss liegen, wird ein gemeinsames Mietenniveau festgestellt. Sie erhalten eine eigene gemeinsame Mietenstufenzuordnung und für die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung die Bezeichnung Inseln ohne Festlandanschluss. Abweichend von Absatz 4 wird das Statistische Bundesamt nach den Absätzen 2 und 3 einmalig ausschließlich das gemeinsame Mietenniveau dieser Gemeinden und das jeweilige Mietenniveau der von dieser Änderung betroffenen Kreise vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 feststellen. Diese Feststellung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistiken für Dezember 2016 und Dezember 2017 (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2). Die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung kann vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge entsprechend angepasst werden.

(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet:

Mietenstufe Mietenniveau
I niedriger als minus 15 Prozent
II minus 15 Prozent bis niedriger als minus 5 Prozent
III minus 5 Prozent bis niedriger als 5 Prozent
IV 5 Prozent bis niedriger als 15 Prozent
V 15 Prozent bis niedriger als 25 Prozent
VI 25 Prozent bis niedriger als 35 Prozent
VII 35 Prozent und höher

(6) Der folgende monatliche Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten als Summe aus dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO 2-Bepreisung und dem Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente ist vorbehaltlich des §11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen:

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit- glieder Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO 2-Bepreisung in Euro Betrag der dauerhaften Heiz-kostenkomponente in Euro Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro
1 14,40 96 110,40
2 18,60 124 142,60
3 22,20 148 170,20
4 25,80 172 197,80
5 29,40 196 225,40
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 3,60 24 27,60

(7) Der folgende monatliche Betrag ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder als Klimakomponente zu berücksichtigen:

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Als Klimakomponente zu berücksichtigender Zuschlag zu den Höchstbeträgen nach § 12 Absatz 1 in Euro
1 19,20
2 24,80
3 29,60
4 34,40
5 39,20
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 4,80

Anlage 1(zu § 12 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 314, S. 1 – 2)

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Mietenstufe Höchstbetrag in Euro
1 I 361
II 408
III 456
IV 511
V 562
VI 615
VII 677
2 I 437
II 493
III 551
IV 619
V 680
VI 745
VII 820
3 I 521
II 587
III 657
IV 737
V 809
VI 887
VII 975
4 I 608
II 686
III 766
IV 858
V 946
VI 1 035
VII 1 139
5 I 694
II 782
III 875
IV 982
V 1 080
VI 1 183
VII 1 302
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied I 82
II 94
III 106
IV 119
V 129
VI 149
VII 163

Fußnote

(+++ Hinweis: Höchstbeträge für Miete und Belastung für die Zeit ab 1.1.2022 vgl. § 23 WoGV idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 3.6.2021 I 1369 (1. WoGFV) +++)