Zu § 34 WoGG (Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht)

Zu § 34 Absatz 1 bis 3

34.11 Statistische Unterlagen

(1) Dem Statistischen Landesamt sind in sich schlüssige und nach einheitlichen Standards formatierte Einzeldaten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschverfahren zu übermitteln.

(2) Dem Statistischen Landesamt sind jeweils bis zum 15. April (für das 1. Quartal), 15. Juli (für das II. Quartal), 15. Oktober (für das III. Quartal) und 15. Januar (für das IV. Quartal) – getrennt nach Miet- und Lastenzuschuss – folgende Angaben zu übermitteln:

  1. die Zahl der Ablehnungen und unwirksamen Bescheide,

  2. die Summe des gezahlten Wohngeldes.

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§ 34 Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht WoGG

(1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die für die Berechnung des regionalen Mietenniveaus (§ 12 Abs. 3 und 4), den Wohngeld- und Mietenbericht (§ 39), die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und dessen Fortentwicklung erforderlich sind, ist eine Bundesstatistik zu führen.

(2) Für die Erhebung sind die Wohngeldbehörden auskunftspflichtig. Die Angaben der in § 23 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Personen dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale (§ 35).

(3) Die wohngeldberechtigte Person ist auf die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung bekannten Daten für die Wohngeldstatistik und auf die Möglichkeit der Übermittlung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.