Zu § 16 SGB I (Antragstellung)

Zu § 16 Absatz 3

16.31 Hilfe bei der Antragstellung

Soweit erforderlich, ist der wohngeldberechtigten Person, insbesondere wenn es sich hierbei um eine ältere Person oder Menschen mit Behinderungen handelt, bei der Ausfüllung der Antragsvordrucke zu helfen.