Zu § 36a Absatz 1
36a.11 Die Übermittlung des Wohngeldbescheides als elektronisches Dokument ist im pdf-Dateiformat zulässig, soweit die wohngeldberechtigte Person bzw. ihre Bevollmächtigte oder ihr Bevollmächtigter hierfür einen Zugang eröffnet haben.
Zu § 36a Absatz 2
36a.21 Zur Wahrung der Schriftform (§ 24 Absatz 1 Satz 1 WoGG) ist der Wohngeldbescheid bei Übermittlung als elektronisches Dokument
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mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, für die seit dem 1. Juli 2016 die Verordnung (EU) Nr.910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) gilt, oder
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mit einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Wohngeldbehörde als Nutzerin des De-Mail-Kontos erkennen lässt,
zu versenden.
Wird der Wohngeldbescheid mit Hilfe automatischer Einrichtungen (vgl. Teil D Nummer 4) erlassen, ist anstelle einer qualifizierten elektronischen Signatur auch eine fortgeschrittene elektronische Signatur zulässig, wobei die Wohngeldbehörde Signaturschlüsselinhaber ist (vgl. Teil C Nummer 33.01).
Zu § 36a Absatz 3
36a.31 Wird ein Wohngeldantrag auf elektronischem Wege gestellt und ist dieser nicht zur Bearbeitung geeignet, soll dies der wohngeldberechtigten Person mit Hinweis auf das Formerfordernis (geeignetes elektronisches Format oder Schriftstück) unverzüglich unter Beifügung eines Antragsformulars mitgeteilt werden. Zur Bearbeitung ungeeignet ist ein Wohngeldantrag insbesondere dann, wenn Zweifel an der Identität der wohngeldberechtigten Person bestehen. Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder unter Verwendung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 PAuswG schließen in der Regel solche Zweifel aus.