Zu § 42 SGB I (Vorschüsse)

Zu § 42 Absatz 1

42.11 Vorschüsse

(1) Ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Vorschüsse auf ein zustehendes Wohngeld gezahlt werden können, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Als längere Zeit im Sinne des § 42 Absatz 1 Satz 1 SGB I ist in der Regel ein Zeitraum von mehr als acht Wochen anzusehen, seit ein vollständiger Wohngeldantrag gestellt worden ist.

(2) Wird bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zahlung von Vorschüssen beantragt, beginnt die Vorschusszahlung spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Vorschussantrages.

(3) § 26 Absatz 2 WoGG gilt für die Zahlung von Vorschüssen entsprechend.

Zu § 42 Absatz 2

42.21 Anrechnung von Vorschüssen

In den Bescheid über einen Vorschuss ist der Hinweis aufzunehmen, dass über den Wohngeldantrag gesondert entschieden wird und überzahlte Wohngeldbeträge zu erstatten sind.