Zu § 44 Absatz 1
44.11 Gegenstand der Verzinsung
(1) Wohngeldansprüche unterliegen der Verzinsung. Dies gilt auch für Vorschüsse auf Wohngeldzahlungen nach § 42 Absatz 1 SGB I und für aufgerechnete, verrechnete, abgetretene, verpfändete oder gepfändete Wohngeldansprüche.
(2) Wohngeldansprüche, die kraft Gesetzes oder durch Überleitungsanzeige zu Erstattungszwecken auf einen anderen Leistungsträger oder eine andere Behörde übergegangen sind, sind vom Zeitpunkt des Übergangs an nicht zu verzinsen.
(3) Zinseszinsen sind nicht zu leisten.
Zu § 44 Absatz 2
44.21 Voraussetzungen der Verzinsung
(1) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Wohngeldantrags bei der Wohngeldbehörde oder bei einem unzuständigen Leistungsträger (§ 16 Absatz 2 SGB I). Ein Wohngeldantrag ist vollständig, wenn die nach § 23 Absatz 1 bis 3 WoGG auskunftspflichtigen Personen alle Tatsachen angegeben haben, die für die Leistung erheblich sind, sowie etwa erforderliche Beweismittel bezeichnet und auf Verlangen vorgelegt oder ihrer Vorlage zugestimmt haben.
(2) Wird ein Wohngeldantrag erst im Rahmen eines Widerspruchs- oder eines Klageverfahrens vervollständigt, beginnt die Frist (§ 44 Absatz 2 SGB I) von diesem Zeitpunkt an zu laufen.
(3) Der Anspruch auf Wohngeldleistungen ist
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vom Ablauf des Kalendermonats nach Eintritt der Fälligkeit, jedoch frühestens von dem Tage an, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorgelegen haben,
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bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
zu verzinsen.