Zu § 51 SGB I (Aufrechnung)

Zu § 51 Absatz 1 und 2

51.11 Aufrechnung

(1) Vor der Erklärung der Aufrechnung hat der Leistungsträger den Berechtigten nach § 24 SGB X anzuhören. Die Anhörung soll diesem insbesondere Gelegenheit geben, gegebenenfalls unter Vorlage entsprechender Nachweise, die Unpfändbarkeit darzulegen. Hierauf ist der Berechtigte besonders hinzuweisen. Die Pfändung einmaliger Geldleistungen erfolgt nach § 54 Absatz 2 SGB I. Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden (§ 54 Absatz 4 und § 53 Absatz 3 SGB I; vgl. auch Nummer 53.31).

(2) Der besondere Zweck des Wohngeldes ist bei der Aufrechnung angemessen zu berücksichtigen. Das Wohngeld darf nicht zur Befriedigung von Ansprüchen verwandt werden, die in anderem Zusammenhang begründet wurden.

(3) Die Aufrechnung ist der wohngeldberechtigten Person unter Angabe von Einzelheiten der Berechnung durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.

Zu § 51 Absatz 2

51.21 Aufrechnung mit Wohngeld-Erstattungsansprüchen

(1) Die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erbrachten Wohngeldes (§ 50 SGB X) findet gegen einen Anspruch auf laufende Wohngeldleistungen statt. Dies gilt auch, wenn es sich um Nachzahlungen von Wohngeldbeträgen oder Vorschüsse sowie um Vorauszahlungen handelt. Nach § 29 Absatz 2 WoGG kann das Wohngeld abweichend von § 51 Absatz 2 SGB I statt bis zu dessen Hälfte in voller Höhe aufgerechnet werden. Zu beachten bleibt der Einwand der wohngeldberechtigten Person, dass sie aufgrund der Aufrechnung hilfebedürftig wird.

(2) Kann ein Rückforderungsanspruch durch Aufrechnung verwirklicht werden, bleibt auch im Falle des Umzugs des Verpflichteten die Wohngeldbehörde zuständig, die den Wohngeldbescheid erlassen hat (§ 24 Absatz 5 WoGG).

51.22 Zum Verhältnis des § 51 Absatz 1 SGB I zu § 66 SGB X

Wenn und soweit nicht aufgerechnet werden kann, ist der Rückforderungsanspruch nach § 66 SGB X beizutreiben.