Zu § 53 SGB I (Übertragung und Verpfändung)

Zu § 53 Absatz 2

53.21 Übertragung

Eine Übertragung nach § 53 Absatz 2 Nummer 2 SGB I ist nur dann zulässig, wenn sie im wohlverstandenen Interesse der wohngeldberechtigten Person liegt. Das ist der Fall, wenn auf diese Weise ihr Wohnraum wirtschaftlich gesichert wird (§ 1 Absatz 1 WoGG), z. B. wenn die Übertragung des Wohngeldanspruchs zugunsten der Vermieterin oder des Vermieters bzw. der Gläubigerin oder des Gläubigers eines Darlehens erfolgt, das in der Wohngeld-Lastenberechnung als Fremdmittel ausgewiesen ist. Ob die Übertragung im wohlverstandenen Interesse der wohngeldberechtigten Person liegt, ist bei jeder Bewilligung erneut zu prüfen.

53.22 Verpfändung

Ein Wohngeldanspruch kann unter den in § 53 Absatz 2 SGB I genannten Voraussetzungen verpfändet werden.

Zu § 53 Absatz 3

53.31 Übertragung und Verpfändung in anderen Fällen (§ 53 Absatz 3 SGB I) und Verhältnis zu § 28 WoGG

Die Übertragung und Verpfändung in anderen Fällen (§ 53 Absatz 3 SGB I) ist nur insoweit wirksam, als der Wohngeldanspruch nach § 54 Absatz 3 Nummer 2a SGB I pfändbar ist und dieser den unpfändbaren Betrag des Arbeitseinkommens (§§ 850c und 850d ZPO) übersteigt. Werden andere laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch erbracht, sind sie mit dem Wohngeldanspruch zusammenzurechnen. Darüber hinaus können laufende Geldleistungen nach § 850e Nummer 2a ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen auch mit dem Arbeitseinkommen zusammengerechnet werden. Die wohngeldberechtigte Person hat die Voraussetzungen für die Übertragung und Verpfändung nachzuweisen.