Zu § 54 Absatz 2 bis 4
54.01 Pfändung
(1) Die Voraussetzungen für eine Pfändung klärt abschließend das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassende Gericht oder die als Vollstreckungsbehörde tätig werdende Verwaltungsbehörde. Die Wohngeldbehörde ist nicht verpflichtet, im Interesse der wohngeldberechtigten Person gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorzugehen.
(2) Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sind auch dann noch zu berücksichtigen, wenn das maschinelle Zahlungsverfahren bereits eingeleitet, die Zahlung aber noch nicht ausgeführt ist.