Zu § 66 SGB I (Folgen fehlender Mitwirkung)

Zu § 66 Absatz 1 und 3

66.01 Versagung bzw. Entziehung wegen fehlender Mitwirkung

(1) Versagung bzw. Entziehung der Wohngeldleistung haben den Zweck, eine Mitwirkung der wohngeldberechtigten Person herbeizuführen. Beide Maßnahmen dürfen nur für die Zukunft durch Bescheid ergehen und haben vorläufigen Charakter, d. h. die Wohngeldleistung wird durch die Versagung nicht endgültig abgelehnt, mit der Entziehung wird die Wohngeldbewilligung nicht zurückgenommen oder widerrufen.

Voraussetzungen der Versagung (vgl. Absatz 2) bzw. Entziehung (vgl. Absatz 3) sind:

  1. eine Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I der in § 23 Absatz 1 bis 3 bzw. § 27 Absatz 3 WoGG genannten auskunftspflichtigen Personen,

  2. Grenzen der Mitwirkung sind nicht überschritten (§ 65 Absatz 1 und 3 SGB I),

  3. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten und der erheblichen Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts,

  4. die zur Mitwirkung verpflichteten Personen sind unter Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage auf die entsprechenden Folgen schriftlich hingewiesen worden und ihnen ist für die Mitwirkung eine angemessene Frist gesetzt worden (§ 66 Absatz 3 Satz 1 SGB I) und

  5. bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Versagung bzw. Entziehung wurde die geforderte Mitwirkung nicht nachgeholt.

Über die Versagung bzw. Entziehung entscheidet die Wohngeldbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, d. h. ob die Leistung überhaupt versagt oder entzogen wird, ob die Versagung bzw. Entziehung die gesamte oder nur ein Teil der Wohngeldleistung betrifft, ob Wohngeld befristet oder unbefristet versagt bzw. entzogen werden soll. Der materielle Wohngeldanspruch (z. B. ob eine Erhöhung des Gesamteinkommens tatsächlich mehr als 15 Prozent beträgt) ist dagegen nicht in diesem Zusammenhang von der Wohngeldbehörde zu prüfen.

(2) Die Wohngeldbewilligung kann nach § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB I ganz oder teilweise versagt werden, wenn die in § 23 Absatz 1 bis 3 WoGG genannten auskunftspflichtigen Personen auf Aufforderung der Wohngeldbehörde ihren Mitwirkungspflichten (z. B. bei der Ermittlung des Jahreseinkommens und der Vorlage entsprechender Belege) nicht nachkommen. Nach § 60 Absatz 2 SGB I sollen die vorgesehenen Vordrucke für die Antragstellung benutzt werden. Die Wohngeldleistung kann versagt werden, wenn die wohngeldberechtigte Person nach Belehrung und Beratung den vorgesehenen Vordruck ohne zwingende Gründe nicht in der von der Wohngeldbehörde gesetzten Frist einreicht und ohne die Verwendung der Angaben aus dem Vordruck die Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ist oder die Kenntnisnahme notwendiger Belehrungen nicht bestätigt wird. Dies gilt auch bei elektronischer Antragstellung (vgl. Teil A Nummer 22.12 Absatz 2 und Nummer 22.13).

(3) Die Wohngeldleistung kann – nach Wohngeldbewilligung und Wohngeldzahlung – nach § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB I ganz oder teilweise entzogen werden, wenn die in § 27 Absatz 3 WoGG genannten Personen Änderungen der Verhältnisse nicht mitteilen, die Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 27 Absatz 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 27 Absatz 4 WoGG, sind. Vor Entziehung der Wohngeldleistung kommt im Falle von nicht oder unzureichend mitgeteilten Änderungen eine vorläufige Zahlungseinstellung nach § 29 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WoGG in Betracht (vgl. Teil A Nummer 29.41).

(4) Durch die fehlende Mitwirkung muss die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert werden (vgl. § 66 Absatz 1 Satz 1 SGB I). Das ist nicht der Fall, wenn die Wohngeldbehörde den Sachverhalt durch Ermittlungen von Amts wegen aufklären kann.