Zu § 67 SGB I (Nachholung der Mitwirkung)

67.01 Nachholung der Mitwirkung nach Erlass des Versagungs- bzw. Entziehungsbescheides

(1) Wird die Mitwirkung vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Versagungs- bzw. Entziehungsbescheides nachgeholt oder entfällt sie aus sonstigen Gründen, ist der Versagungs- bzw. Entziehungsbescheid aufzuheben. Da die Versagung den einmal gestellten Wohngeldantrag unberührt lässt, ist ein neuer Antrag nicht erforderlich, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird.

(2) Ab der Nachholung der Mitwirkung ist – unabhängig von der Unanfechtbarkeit des Versagungs- bzw. Entziehungsbescheides – für die Zukunft über den Wohngeldantrag zu entscheiden (im Fall der Versagung) bzw. die Wohngeldzahlung wieder aufzunehmen (im Fall der Entziehung).

(3) Ob Wohngeld zudem nachträglich geleistet wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Wohngeldbehörde. Bei der Ermessensentscheidung sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die zur fehlenden Mitwirkung geführt haben. Eine nachträgliche Bewilligung kommt dabei in Betracht, wenn die wohngeldberechtigte Person wegen eines nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Umstands gehindert war, die Unterlagen beizubringen (z. B. Verzögerung durch monatelangen Krankenhausaufenthalt; eine dritte Stelle hat die Unterlagen den Haushaltsmitgliedern erst mit Verspätung übersandt). Sanktion oder Verschulden sind keine Gesichtspunkte beim Ermessen.

(4) Soweit die Mitwirkung für einen abgelaufenen BWZ nachgeholt wird, ist das Wohngeld nicht rückwirkend zu leisten.

Beispiel (Mitwirkung erst nach Ablauf des BWZ):

Wohngeld ist vom 1. November 2015 bis 30. Oktober 2016 bewilligt. Am 15. September 2016 teilt die wohngeldberechtigte Person ohne Nachweis mit, dass sich die Miete ab dem 1. September 2016 um mehr als 15 Prozent erhöht hat. Der Erhöhungsantrag wird wegen fehlender Mitwirkung nach §§ 66, 60 SGB I abgelehnt. Die wohngeldberechtigte Person legt der Wohngeldbehörde am 13. Januar 2017 das Mieterhöhungsschreiben ihrer Vermieterin vor.

Folge:

Es wird kein höheres Wohngeld rückwirkend bewilligt.