Zu § 4 Absatz 1
4.11 Voraussetzung des Amtshilfeersuchens
Eine andere Behörde ist um Amtshilfe zu ersuchen, wenn und soweit die wohngeldberechtigte Person und die nach § 23 Absatz 1 bis 3 WoGG zur Auskunft verpflichteten Personen zur Aufklärung nicht bereit oder nicht in der Lage sind. Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach dem SGB X erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der wohngeldberechtigten Person, des Leistungsempfängers, des Erstattungspflichtigen, des Unterhaltspflichtigen, des Unterhaltsberechtigten oder der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu erteilen (§ 21 Absatz 4 SGB X). Die Auskunftserteilung der Finanzämter im Rahmen der Einkommensermittlung richtet sich nach Teil A Nummer 14.03.