Zu § 13 SGB X (Bevollmächtigte und Beistände)

13.01 Antragstellung durch Bevollmächtigte

Die wohngeldberechtigte Person kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Soweit erforderlich, ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zu verlangen. Wird der Antrag vom Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der wohngeldberechtigten Person gestellt, kann eine Bevollmächtigung unterstellt werden, wenn keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die wohngeldberechtigte Person eine der genannten Personen nicht bevollmächtigen will.