Zu § 20 Absatz 1
20.11 Art und Umfang der Ermittlungen
Es ist von den Angaben der wohngeldberechtigten Person im Wohngeldantrag und den diesem beizufügenden Unterlagen (vgl. Teil A Nummer 22.12) auszugehen. In Zweifelsfällen sind Auskünfte bei den in § 23 Absatz 1 bis 4 WoGG genannten Personen und Stellen oder im Wege der Amtshilfe (§§ 3 bis 7 und 21 Absatz 4 SGB X, vgl. Nummer 4.11) einzuholen. § 65 SGB I ist zu beachten.