Zu § 26 SGB X (Fristen und Termine)

26.01 Antragsfrist

Die Frist für die Stellung des Wohngeldantrages endet mit dem letzten Tag des Monats, von dessen Beginn an Wohngeld begehrt wird. Die Frist wird auch durch einen formlosen Antrag gewahrt (vgl. Teil A Nummer 22.12 Absatz 2). Auf Teil A Nummer 25.31 und 25.41 bis 25.44 sowie auf § 27 SGB X wird verwiesen.