Zu § 33 SGB X (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes)

33.01 (1) Wurde der Wohngeldbescheid elektronisch erlassen (vgl. Teil A Nummer 24.12, Teil B Nummer 36a.21), ist dieser schriftlich durch die Behörde zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die wohngeldberechtigte Person dies unverzüglich verlangt. Ein berechtigtes Interesse liegt u. a. dann vor, wenn ein Rechtsmittel eingelegt werden soll oder der Bescheid zum Nachweis gegenüber Dritten gelten soll.

(2) Wird der Wohngeldbescheid mit Hilfe automatischer Einrichtungen (vgl. Teil D Nummer 4) erlassen, können Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. In diesem Fall genügt die fortgeschrittene elektronische Signatur, d. h., das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat muss nur die erlassende Wohngeldbehörde erkennen lassen, wobei die Wohngeldbehörde Signaturschlüsselinhaberin ist (vgl. Teil B Nummer 36a.21).