Zu § 37 SGB X (Bekanntgabe des Verwaltungsaktes)

37.01 Wird der Wohngeldbescheid im Inland per Post übermittelt, gilt er am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Das gilt auch für mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erlassene Wohngeldbescheide. Ein Wohngeldbescheid, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Wohngeldbescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Wohngeldbehörde den Zugang des Wohngeldbescheides und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.