45.01 Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Wohngeldbescheides
(1) § 45 SGB X ist im Wohngeldrecht nur anwendbar, wenn der begünstigende Wohngeldbescheid bereits bei Erlass rechtswidrig war.
Beispiel:
Es wird Wohngeld für vier zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder bewilligt, obwohl im Zeitpunkt des Wohngeldantrags nur drei Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen waren, da das vierte Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen war.
Folge:
Der Wohngeldbescheid ist schon bei Erlass rechtswidrig, weil schon vorher eine Transferleistung beantragt worden ist (vgl. § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a WoGG).
(2) Die Wohngeldbehörde hat den rechtswidrigen Bescheid unter den weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X zurückzunehmen. Unter anderem hängt die Rücknahme davon ab, dass kein schutzwürdiges Vertrauen vorliegt (vgl. Absatz 3). Die Rücknahme des Bescheides soll mit der Rückforderung des rechtswidrig gezahlten Wohngeldes (Erstattungsbescheid; vgl. § 50 Absatz 1 SGB X; Nummer 50.11) und mit der Zahlungsaufforderung (Durchsetzungsbescheid: unmissverständliche Aufforderung zur Rückzahlung des geleisteten Wohngeldes; vgl. Nummer 52.01) verbunden werden.
(3) Die Vertrauensschutzprüfung ist wie folgt vorzunehmen: Zuerst ist der subjektive Vertrauensschutz zu prüfen (vgl. § 45 Absatz 2 Satz 3 SGB X), d. h. ob bereits unredliches Verhalten, falsche Angaben oder Bösgläubigkeit den Vertrauensschutz ausschließen.
Danach ist der objektive Vertrauensschutz zu prüfen (vgl. § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB X), d. h. ob private Interessen vorrangig vor den öffentlichen Interessen an der Rücknahme des Wohngeldbescheides sind.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 45 Absatz 2 bis 4 SGB X vor, entscheidet die Wohngeldbehörde über die Rücknahme des Bewilligungsbescheides nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist unverzüglich nach Kenntnis vom Vorliegen einer der Rücknahmevoraussetzungen zu treffen. Die Rücknahmefristen sind zu beachten. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides hat schriftlich zu erfolgen. Der Rücknahmebescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (vgl. §§ 35 und 36 SGB X).