Zu § 50 SGB X (Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen)

50.11 Erstattung im Fall der Aufhebung des Wohngeldbescheides

§ 50 Absatz 1 Satz 1 SGB X betrifft die Fälle, in denen der Wohngeldbescheid aufgehoben wurde, d. h. er war nicht nach § 28 Absatz 1 und 3 WoGG unwirksam (vgl. Nummer 50.21). Die Wohngeldleistung gilt als rechtmäßig erbracht, solange sie auf einem wirksamen Wohngeldbescheid beruht. Die Erstattung setzt daher zwingend die Aufhebung des Wohngeldbescheides voraus, die mit der Bekanntgabe an die wohngeldberechtigte Person wirksam wird. Im Fall des § 50 Absatz 1 SGB X ist das geleistete Wohngeld stets zurückzufordern; eine Ermessensentscheidung findet nicht statt.

50.21 Erstattung im Fall der gesetzlichen Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides

§ 50 Absatz 2 SGB X regelt u. a. die Fälle, in denen Wohngeld zu Unrecht erbracht worden ist, weil der Wohngeldbescheid – ohne dass es einer Aufhebung durch die Wohngeldbehörde bedarf – nach § 28 Absatz 1 oder 3 WoGG unwirksam geworden ist. Im Rahmen der Entscheidung über die Rückforderung des geleisteten Wohngeldes hat die Wohngeldbehörde Ermessenserwägungen anzustellen, d. h. ob die wohngeldberechtigte Person Vertrauensschutz genießt, der die Rückforderung des Wohngeldes für die Vergangenheit (Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) ausschließt (vgl. § 50 Absatz 2 Satz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 SGB X entsprechend).

50.41 Verjährung des Erstattungsanspruchs

Ergeht nur ein Erstattungsbescheid nach § 50 Absatz 1 SGB X, nicht aber ein Durchsetzungsbescheid (vgl. Nummer 52.01), verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid nach § 50 Absatz 3 SGB X unanfechtbar geworden ist (vgl. § 50 Absatz 4 Satz 1 SGB X). Der Bescheid ist unanfechtbar, wenn die Widerspruchs- oder Klagefrist abgelaufen ist, ohne dass Widerspruch oder Klage erhoben worden ist oder wenn die wohngeldberechtigte Person auf die Einlegung von Rechtsbehelfen schriftlich verzichtet hat oder wenn eine Klage durch rechtskräftiges Urteil abgewiesen worden ist.