Zu § 52 SGB X (Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt)

52.01 Verjährung

(1) Ist der Wohngeldbescheid aufzuheben (z. B. nach § 27 Absatz 2 WoGG, nach § 45 SGB X), so soll seine Aufhebung zugleich mit dem Erstattungsbescheid (mit dem die Erstattung des geleisteten Wohngeldes geltend gemacht wird, vgl. § 50 Absatz 1 SGB X) und mit dem Durchsetzungsbescheid (mit dem die wohngeldberechtigte Person unmissverständlich zur Zahlung aufgefordert wird) verbunden werden (vgl. § 50 Absatz 3 Satz 2 SGB X). In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist ab Unanfechtbarkeit des Bescheides 30 Jahre, gerechnet ab dem Ablauf des Kalenderjahres der Bestandskraft (vgl. § 50 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 3 und § 52 Absatz 2 SGB X). Zur Unanfechtbarkeit des Bescheides vgl. Nummer 50.41 Satz 2.

Beispiel (Verjährungsfrist):

  1. September 2016:Erlass und Absendung des Bescheides, mit dem

1.die Wohngeldbewilligung nach § 27 Absatz 2 WoGG aufgehoben wird,

2.die Erstattung des zu Unrecht geleisteten Wohngeldes nach § 50 Absatz 1 SGB X festgesetzt wird und

3.die Rückzahlung des überzahlten Wohngeldes mit unmissverständlicher Zahlungsaufforderung (Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung) begehrt wird.

  1. September 2016:Zugang des Bescheides vom 8. September 2016 bei der wohngeldberechtigten Person

  2. Oktober 2016:Unanfechtbarkeit des Bescheides

  3. Januar 2047:Verjährung des dem Bescheid vom 8. September 2016 zugrunde liegenden Erstattungsanspruchs.

Der unanfechtbar gewordene Erstattungs- und Durchsetzungsbescheid steht der rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs insbesondere durch Urteil gleich.

(2) Wurde Wohngeld zu Unrecht erbracht, weil der Wohngeldbescheid nach § 28 Absatz 1 oder 3 WoGG unwirksam geworden ist, so soll der Erstattungsbescheid (mit dem die Erstattung des geleisteten Wohngeldes geltend gemacht wird, vgl. § 50 Absatz 2 SGB X) zugleich mit dem Durchsetzungsbescheid (mit dem die wohngeldberechtigte Person unmissverständlich zur Zahlung aufgefordert wird) verbunden werden (vgl. § 50 Absatz 3 Satz 2 SGB X). Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre (vgl. Absatz 1 Satz 2 und 3).