Zu § 64 SGB X (Kostenfreiheit)

Zu § 64 Absatz 1

64.11 Umfang der Kostenfreiheit

Alle Amtshandlungen der Wohngeldbehörde sind kostenfrei. Auslagen für Auskünfte von Kapitalerträge auszahlenden Stellen nach § 23 Absatz 4 Satz 4 WoGG sind zu erstatten. Antragsvordrucke und die dazugehörigen Erläuterungen sind unentgeltlich abzugeben.