Zu § 64 Absatz 1
64.11 Umfang der Kostenfreiheit
Alle Amtshandlungen der Wohngeldbehörde sind kostenfrei. Auslagen für Auskünfte von Kapitalerträge auszahlenden Stellen nach § 23 Absatz 4 Satz 4 WoGG sind zu erstatten. Antragsvordrucke und die dazugehörigen Erläuterungen sind unentgeltlich abzugeben.