Zu § 66 Absatz 3 und 4
66.31 Vollstreckung
Eine Vollstreckung kommt nur in Betracht, soweit die Verwirklichung eines Rückzahlungsanspruchs durch Aufrechnung oder Verrechnung nach den §§ 51 und 52 SGB I nicht möglich ist.
Zu den §§ 67 bis 85a (Schutz der Sozialdaten)
67.01 Für den Schutz von Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse (Sozialdaten) der wohngeldberechtigten Person und ihrer Haushaltsmitglieder vor unzulässiger Übermittlung sind § 35 SGB I und die §§ 67 bis 85a SGB X maßgebend. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist insbesondere nach § 69 Absatz 1 SGB X und § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB X zulässig.
Zu den §§ 102 ff. SGB X
102.01 Allgemeines zu den §§ 102 ff. SGB X
(1) Voraussetzung der Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X ist, dass ein Leistungsträger Sozialleistungen erbringt. Der Erstattungsanspruch entsteht kraft Gesetzes gegenüber dem eigentlich zur Leistung verpflichteten Sozialleistungsträger. § 102 SGB X betrifft die Fälle, in denen der Leistungsträger in vorläufiger Zuständigkeit geleistet hat. § 103 SGB X betrifft die Fälle, in denen seine Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist. Im Fall des § 104 SGB X war ein anderer Leistungsträger vorrangig zur Leistung verpflichtet. Im Fall des § 105 SGB X war der Leistungsträger nicht zuständig. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs erfordert einen vollständigen Erstattungsantrag, der alle Tatsachen enthält, die für die Beurteilung des Erstattungsanspruchs dem Grunde nach wesentlich sind, d. h. die Angabe
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des Leistungsempfängers, an den der erstattungsberechtigte Sozialleistungsträger geleistet hat,
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des Zeitpunkts, der Art und der Höhe der erbrachten Leistung und
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der Rechtsgrundlage für die Erstattung nach den §§ 102 ff. SGB X.
Die Höhe des Erstattungsanspruchs und der Erstattungszeitraum können erst ermittelt werden, wenn auch dem erstattungsberechtigten Leistungsträger der Beginn der (laufenden) Zahlung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers bekannt ist.
(2) Die Verzinsung des Erstattungsanspruchs der Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe richtet sich nach § 108 Absatz 2 Satz 1 SGB X. Die Verzinsung erfolgt nur auf Antrag und beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags des Leistungsberechtigten bei der Wohngeldbehörde. Der Erstattungsantrag (vgl. Absatz 1 Satz 7) muss in diesem Fall auch die errechnete Zinshöhe enthalten.
(3) Beträgt im Einzelfall ein Erstattungsanspruch voraussichtlich weniger als 50 Euro, erfolgt keine Erstattung (vgl. § 110 SGB X – die Leistungsträger können aber höhere Beträge vereinbaren).
(4) Der Erstattungsanspruch besteht nur, soweit er nicht nach § 111 SGB X präkludiert (d. h. ausgeschlossen) (vgl. Nummer 111.01) bzw. nach § 113 SGB X verjährt ist (vgl. Nummer 113.01).
(5) Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X setzen voraus, dass der erstattungsberechtigte Sozialleistungsträger eine Sozialleistung rechtmäßig erbracht hat, der Bescheid daher nicht bei Erlass rechtswidrig war (vgl. Nummer 45.01 Absatz 1).
(6) Macht der Sozialleistungsträger einen Erstattungsanspruch gegen die Wohngeldbehörde geltend, so hat die Wohngeldbehörde diesen zu prüfen. Kommt die Wohngeldbehörde zu dem Schluss, dass kein Erstattungsanspruch besteht, so weist sie diesen mit (einfachem) Schreiben an den Sozialleistungsträger zurück. Die Wohngeldbehörde soll den Sozialleistungsträger mit (einfachem) Schreiben darauf hinweisen, wenn die Angaben für die Beurteilung, ob ein Erstattungsanspruch besteht, unzureichend sind. Kommt die Wohngeldbehörde zu dem Schluss, dass ein Erstattungsanspruch besteht, so teilt sie dies dem Sozialleistungsträger mit. Die Entscheidung der Wohngeldbehörde ist in der Wohngeldakte nachvollziehbar zu dokumentieren. Das Schreiben an den Sozialleistungsträger (wie auch die Mitteilung eines Sozialleistungsträgers an die Wohngeldbehörde über die Höhe der nach den §§ 102 ff. SGB X zu erstattenden Leistung) ist kein Verwaltungsakt und enthält daher auch keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der vollständige Erstattungsantrag (vgl. Absatz 1 Satz 7) kann mit dem Schreiben der Wohngeldbehörde an den Sozialleistungsträger als zahlungsbegründende Unterlage für die Auszahlung des Erstattungsbetrages herangezogen werden (vgl. Teil A Nummer 32.05 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b).