Zu § 103 SGB X (Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist)

Zu § 103 Absatz 1

103.01 Allgemeines

§ 103 SGB X regelt den Fall, dass ein Sozialleistungsträger in zunächst gesetzeskonformer Zuständigkeit rechtmäßig Leistungen erbracht hat. Diese Leistungsverpflichtung ist allerdings nachträglich, d. h. zu einem späteren Zeitpunkt, rückwirkend – ganz oder teilweise – entfallen (vgl. z. B. § 28 Absatz 3 WoGG, Teil A Nummer 28.01).

Beispiel:

Die wohngeldberechtigte Person erhält Wohngeld und beantragt dann noch eine Transferleistung im Sinne von § 7 Absatz 1 WoGG (vgl. Teil A Nummer 7.11 Absatz 1). Die Wohngeldbehörde leistet weiter Wohngeld, weil sie von der beantragten Transferleistung keine Kenntnis hat. Das Wohngeld wird bei der Transferleistung als Einkommen angerechnet.

Folge:

Die Wohngeldbehörde hat zunächst rechtmäßig Wohngeld geleistet. Erst mit Beantragung der Transferleistung ist der Wohngeldbescheid unwirksam geworden (vgl. § 28 Absatz 3, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WoGG). Der Transferleistungsträger hat der Wohngeldbehörde das geleistete Wohngeld entweder nach § 103 oder nach § 105 Absatz 1 SGB X zu erstatten (vgl. Teil A Nummer 28.01 Absatz 2). Für die Beurteilung, ob ein Erstattungsanspruch nach § 103 oder § 105 SGB X besteht, kommt es auf den Zeitpunkt der Zahlung des Wohngeldes an. Da der genaue Zeitpunkt aber regelmäßig nur aufwändig zu ermitteln ist, jedoch auf jeden Fall ein Fall nach § 103 oder § 105 SGB X vorliegt, kann Erstattung auch nach beiden Rechtsgrundlagen beantragt werden.

103.11 Erstattungsanspruch bei Doppelleistung der Wohngeldbehörde und des Transferleistungsträgers/keine Kenntnis von der Leistung des anderen Leistungsträgers

Der erstattungspflichtige Leistungsträger ist durch die Leistungserbringung dann nicht zur Erstattung verpflichtet, solange er von der Leistung des eigentlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträgers keine Kenntnis hat (vgl. § 103 Absatz 1 SGB X).

Beispiel (Doppelleistung; keine Kenntnis des erstattungspflichtigen Leistungsträgers von der Leistung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers):

Die wohngeldberechtigte Person erhält Wohngeld und beantragt dann noch Alg II, das ihr bewilligt und gezahlt wird. Weder die Wohngeldbehörde noch der SGB II-Träger haben Kenntnis von der jeweils anderen Leistung. Deshalb wird das Wohngeld beim Alg II nicht als Einkommen angerechnet.

Folge:

Die Wohngeldbehörde hat zunächst rechtmäßig Wohngeld geleistet. Erst mit Beantragung des Alg II ist der Wohngeldbescheid unwirksam geworden (vgl. § 28 Absatz 3, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a WoGG). Statt Wohngeld hätte nur Alg II geleistet werden müssen. Die Wohngeldbehörde hat jedoch keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem SGB II-Träger. Dieser hat selbst geleistet, bevor er von der Leistung des Wohngeldes Kenntnis erlangt hat. Die Wohngeldbehörde kann das zu Unrecht erbrachte Wohngeld (vgl. § 28 Absatz 3 WoGG) nur unter den Voraussetzungen des § 50 Absatz 2, § 45 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 oder 3 SGB X von der Empfängerin bzw. dem Empfänger des Wohngeldes zurückfordern.

103.12 Erstattungsanspruch bei Doppelleistung der Wohngeldbehörde und des Transferleistungsträgers/Kenntnis von der Leistung des anderen Leistungsträgers

Hat der erstattungspflichtige Leistungsträger geleistet, obwohl er Kenntnis von der Leistung des für die Leistung nicht zuständigen Leistungsträgers hatte, ist er dennoch zur Erstattung verpflichtet.

Beispiel (Doppelleistung; Kenntnis des erstattungspflichtigen Leistungsträgers von der Leistung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers; Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X):

Die wohngeldberechtigte Person erhält Wohngeld und beantragt dann noch Alg II, das ihr bewilligt und gezahlt wird. Die Wohngeldbehörde leistet weiter Wohngeld, weil sie vom Alg II keine Kenntnis hat. Das Wohngeld wird beim Alg II versehentlich nicht als Einkommen angerechnet, obwohl dem SGB II-Träger die Wohngeldleistung bekannt ist.

Folge:

I. Mit der Beantragung des Alg II ist der Wohngeldbescheid unwirksam geworden (vgl. § 28 Absatz 3, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a WoGG). Statt Wohngeld hätte nur Alg II geleistet werden müssen. Die Wohngeldbehörde hat nach § 103 Absatz 1 SGB X einen Anspruch auf Erstattung des Wohngeldes gegen den SGB II-Träger, da er trotz Kenntnis geleistet hat (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 24. Juni 2014, Az: 21 K 195.12, juris, Randnummer 19 ff.; Nummer 107.11). Die Leistung der Wohngeldbehörde gilt gegenüber der leistungsberechtigten Person als rechtmäßig erbrachte Leistung des SGB II-Trägers.

II. Die Wohngeldbehörde hat keinen Anspruch gegen die leistungsberechtigte Person auf Rückzahlung des Wohngeldes, da sie einen Erstattungsanspruch gegenüber dem SGB II-Träger geltend machen kann. Es obliegt dem SGB II-Träger, das Alg II von der leistungsberechtigten Person zurückzufordern (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 24. Juni 2014, Az: 21 K 195.12, juris, Randnummer 19 ff.).