Zu § 104 SGB X (Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers)

Zu § 104 Absatz 1

104.01 Allgemeines

(1) Die Anwendung des § 104 SGB X kommt nur in Betracht, soweit nicht § 102 (Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers) oder § 103 SGB X einschlägig ist.

§ 104 SGB X regelt den Fall, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Er soll so gestellt werden, wie er bei rechtzeitiger Leistungserbringung durch den vorrangig verpflichteten Leistungsträger von Anfang an gestanden hätte.

Beispiel:

Die leistungsberechtigte Person erhält seit dem 1. Dezember 2015 Alg II. Am 7. März 2016 beantragt sie Wohngeld, weil ihr Einkommen gestiegen ist. Dieses wird am 15. März 2016 für die Zeit ab dem 1. März 2016 bewilligt, aber noch nicht geleistet. Hiervon erhält der SGB II-Träger am 20. März 2016 Kenntnis und stellt seine weitere Leistung von Alg II für die Zeit ab April 2016 ein.

Folge:

Der SGB II-Träger hat nach § 104 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen die Wohngeldbehörde für den Monat März.

104.11 Erstattungsanspruch nur bei zeitlicher und sachlicher Kongruenz

(1) Die vom nachrangig verpflichteten Leistungsträger erbrachten Leistungen müssen für den gleichen Zeitraum erbracht worden sein (zeitliche Kongruenz), für den der vorrangig verpflichtete Leistungsträger Leistungen zu erbringen hat.

(2) Die Leistungen des vor- und des nachrangigen Leistungsträgers müssen das gleiche Ziel haben bzw. gleichartig sein (sachliche Kongruenz). Dieses Erfordernis ist im Verhältnis zum Wohngeld nur dann erfüllt, wenn die Leistung auch zur Bestreitung der Miete dient (vgl. § 1 Absatz 1 WoGG; Nummer 104.12 Beispiel 2). Erhalten z. B. Heimbewohnerinnen und Heimbewohner weder Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) noch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII), weil vorhandenes Einkommen ausreicht, um diesen vorrangigen Lebensunterhalt zu decken, jedoch andere Hilfen nach dem SGB XII, die keine Leistungen für die Kosten der Unterkunft enthalten, steht dem Sozialleistungsträger mangels gleichartiger Leistung bzw. mangels sachlicher Kongruenz kein Erstattungsanspruch nach § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X zu. Auf die Gleichartigkeit bzw. sachliche Kongruenz kommt es dagegen nicht an, wenn Leistungen nach dem sogenannten Bruttoprinzip oder als sogenannte erweiterte Hilfen (vgl. Nummer 104.13 Absatz 1 bis 3) erbracht werden.

Beispiel:

Die Heimbewohnerin ohne Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX erhält ausschließlich Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII. Der SGB XII-Träger beantragt Wohngeld für die Heimbewohnerin.

Folge:

Da Wohngeld und Hilfe zur Pflege keine gleichartigen bzw. zweckgleichen Leistungen sind, besteht kein Anspruch auf (rückwirkende) Erstattung des Wohngeldes (vgl. Nummer 104.14). Zwar kann der Sozialleistungsträger mit Vollmacht der Heimbewohnerin bzw. unter den Voraussetzungen des § 95 SGB XII ab dem Ersten des Monats der Antragstellung Wohngeld beantragen; einer rückwirkenden Antragstellung für die Heimbewohnerin steht jedoch § 25 WoGG entgegen.

104.12 Erstattungsanspruch im Fall der Anrechnung des Wohngeldes als Einkommen bei einer anderen Sozialleistung, die nicht zum Ausschluss von Wohngeld führt

Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X sind nicht auf Fälle beschränkt, in denen ein Vorrang- bzw. Nachrangverhältnis im Sinne sich ausschließender Leistungen besteht. Ein Erstattungsanspruch kommt z. B. auch in den Fällen in Betracht, in denen ein Anspruch auf Wohngeld als vorrangige Leistung neben einer nachrangigen Leistung, die nicht zum Ausschluss von Wohngeld führt (z. B. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach den §§ 53 ff. SGB XII; Übernahme der Mietkosten nach den §§ 67, 68 SGB XII als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten – vgl. auch Teil A Nummer 11.26 Absatz 3 Nummer 4), besteht. Soweit die nachrangige Leistung in voller Höhe gezahlt wird, obwohl Wohngeld als zu berücksichtigendes Einkommen die nachrangige Leistung gemindert hätte, wenn es rechtzeitig geleistet worden wäre, kann ein Erstattungsanspruch gegen die Wohngeldbehörde in Betracht kommen.

Beispiel 1 (Anrechnung des bewilligten Wohngeldes als Einkommen bei einer Leistung nach den §§ 67 ff. SGB XII):

Die wohngeldberechtigte Person erhält Wohngeld und wird inhaftiert. Sofern aufgrund der Inhaftierung kein laufender Bedarf für Unterkunft und Heizung und damit eine Leistung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII anzuerkennen ist, übernimmt der SGB XII-Träger als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67, 68 SGB XII die Mietkosten, wobei das Wohngeld auf diese Leistung als Einkommen angerechnet wird.

Folge:

Die Leistung nach den §§ 67, 68 SGB XII ist keine Leistung, die zum Ausschluss von Wohngeld führt. Im Fall der Übernahme der Mietkosten dient sie demselben Zweck wie das Wohngeld (vgl. Nummer 104.11 Absatz 2). Wohngeld ist die vorrangige Leistung. Da das Wohngeld bei dieser Leistung als Einkommen zu berücksichtigen ist, wird die Leistung nach den §§ 67, 68 SGB XII um das Wohngeld gemindert (vgl. § 2 SGB XII).

Beispiel 2 (Erstattungsanspruch im Falle einer Leistung nach den §§ 67 ff. SGB XII; keine rückwirkende Erstattung ohne vorherige Bewilligung von Wohngeld):

Für die inhaftierte Person werden seit dem 1. Mai 2016 als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67, 68 SGB XII die Mietkosten übernommen. Der SGB XII-Träger (vgl. § 95 SGB XII) bzw. die inhaftierte Person stellt für die Zeit ab dem 1. Juni 2016 einen Wohngeldantrag, der am 29. Juni 2016 bewilligt wird.

Folge:

Ein Erstattungsanspruch des SGB XII-Trägers in Höhe des zu bewilligenden Wohngeldes besteht erst ab dem 1. Juni 2016, da Wohngeld bei einer anderen Sozialleistung nur dann als Einkommen angerechnet werden kann, wenn es bereits bewilligt worden ist. Weder ein rückwirkender Wohngeldantrag noch ein rückwirkender Erstattungsantrag ist möglich; Nummer 104.14 findet keine Anwendung.

104.13 Erstattung bei Leistungen nach dem sogenannten Bruttoprinzip oder bei Erbringung von sogenannten erweiterten Hilfen

(1) Ein Erstattungsanspruch bei Leistungen nach dem sogenannten Bruttoprinzip (vgl. § 92 SGB XII) besteht im Wesentlichen bei Menschen mit Behinderungen (vgl. § 104 Absatz 1 Satz 4 SGB X). Hiernach sind Leistungen – die aufgrund einer Behinderung erforderlich sind – für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für Menschen mit Behinderungen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 Absatz 3 SGB XII genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. Den Kostenbeitrag kann der Sozialleistungsträger nach § 92 SGB XII geltend machen.

(2) Werden im Wege des sogenannten Bruttoprinzips ausschließlich Sozialleistungen (etwa Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII) erbracht, die nicht zum Ausschluss von Wohngeld führen (vgl. § 7 Absatz 1 WoGG; Beispiel 1) oder kann mit Wohngeld die Hilfebedürftigkeit für die existenzsichernden Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII überwunden werden (vgl. Beispiel 2), hat der Sozialleistungsträger nach § 95 SGB XII ein Antragsrecht zur Erlangung von Wohngeld. Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (d. h. nicht rückwirkend) ist das Wohngeld bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen oder dem Sozialleistungsträger nach § 104 Absatz 1 Satz 4 SGB X (vgl. Beispiel 1) bzw. bei Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Wohngeld nach § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X (vgl. Beispiel 2 Folge I) zu erstatten.

Beispiel 1 (Anwendbarkeit des Bruttoprinzips bei Menschen mit Behinderungen; Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen – keine Hilfebedürftigkeit):

Ein Heimbewohner mit Behinderung erhält Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden im Wege des Bruttoprinzips nach § 92 Absatz 1 SGB XII einschließlich des im Heim erbrachten Lebensunterhalts zunächst vollständig vom SGB XII-Träger übernommen. Der Heimbewohner kann jedoch den neben der Eingliederungshilfe erbrachten sonstigen Bedarf – insbesondere die Kosten des Lebensunterhalts – durch eigenes Einkommen decken. Es besteht darüber hinaus ein Einkommensüberhang. Der SGB XII-Träger beantragt bei der Wohngeldbehörde Erstattung in Höhe des zu gewährenden Wohngeldes.

Folge:

I. Da dem Heimbewohner aufgrund ausreichenden Einkommens zuzumuten ist, sich an den Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zu beteiligen, hat der SGB XII-Träger gegen den Heimbewohner einen Anspruch auf Kostenbeitrag nach § 92 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 SGB XII. Die Eingliederungshilfe wird im Rahmen des sogenannten Bruttoprinzips erbracht, bei der der SGB XII-Träger für einen Menschen mit Behinderungen zunächst die in § 92 SGB XII genannten Kosten übernimmt.

II. Infolge der Anwendbarkeit des Bruttoprinzips richtet sich der Erstattungsanspruch des SGB XII-Trägers nach § 104 Absatz 1 Satz 4 SGB X in Verbindung mit § 92 SGB XII. Der SGB XII-Träger kann ab dem Zeitpunkt, ab dem er für den Heimbewohner nach § 95 SGB XII Wohngeld beantragt, Erstattung in Höhe des zu bewilligenden Wohngeldes verlangen. Wohngeld wäre bei der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen als Einkommen zu berücksichtigen gewesen.

Beispiel 2 (Anwendbarkeit des Bruttoprinzips bei Menschen mit Behinderungen; Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen – Überwindung der Hilfebedürftigkeit mit Wohngeld):

Ein Heimbewohner mit Behinderung erhält Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (2 000 Euro) und Hilfe zum Lebensunterhalt (200 Euro). Durch Wohngeld (250 Euro) kann die Hilfebedürftigkeit für existenzsichernde Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII überwunden werden. Selbst mit Wohngeld würde der Heimbewohner aber nicht über so viel Einkommen verfügen, dass ihm zuzumuten ist, zu den Kosten der Leistungen der Eingliederungshilfe beizutragen. Der SGB XII-Träger beansprucht Erstattung von der Wohngeldbehörde in Höhe des zu gewährenden Wohngeldes.

Folge:

Im Rahmen der Heimunterbringung werden zwei Leistungen nach dem SGB XII erbracht, Hilfe zum Lebensunterhalt und Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.

I. Wohngeld und Hilfe zum Lebensunterhalt schließen sich gegenseitig aus. Wenn statt Hilfe zum Lebensunterhalt Wohngeld als vorrangige Leistung hätte geleistet werden müssen, hat der SGB XII-Träger einen (rückwirkenden) Anspruch auf Erstattung des Wohngeldes nach § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X in Höhe von 200 Euro. Der Erstattungsanspruch ist aufgrund der nur insoweit bestehenden Gleichartigkeit der Höhe nach auf die geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt begrenzt, obwohl Wohngeld die höhere Leistung ist (vgl. § 104 Absatz 3 SGB X).

II. Da der Heimbewohner selbst mit Wohngeld nicht über so viel Einkommen verfügt, dass ihm zuzumuten ist, zu den Kosten der Leistungen der Eingliederungshilfe beizutragen, kann er nicht im Wege eines Kostenbeitrags für die Eingliederungshilfe in Anspruch genommen werden. Würde er dagegen über so viel Einkommen verfügen, dass er sich zumutbar an den Kosten beteiligen könnte und ein Kostenbeitrag mindestens in Höhe von 50 Euro festgesetzt worden sein, würde bis zur Höhe von weiteren 50 Euro ein Erstattungsanspruch nach § 104 Absatz 1 Satz 4 SGB XII in Verbindung mit § 92 SGB XII bestehen.

(3) Ein Erstattungsanspruch besteht auch bei Erbringung von sogenannten erweiterten Hilfen nach § 104 Absatz 1 Satz 4 SGB X in Verbindung mit § 19 Absatz 5 SGB XII. Nummer 104.13 Absatz 2 gilt gleichermaßen.

Beispiel (erweiterte Hilfen bei Hilfe zur Pflege):

Ein Rentner ohne Behinderung muss aus gesundheitlichen Gründen sehr kurzfristig seine Wohnung aufgeben und zieht im Mai ins Heim um. Der SGB XII-Träger übernimmt zunächst die Heimkosten, u. a. Hilfe zur Pflege. Nach Prüfung der Einkommensverhältnisse stellt sich heraus, dass eine Beteiligung des Rentners an den Leistungen zumutbar ist. Der SGB XII-Träger beantragt im Juni bei der Wohngeldbehörde Erstattung in Höhe des ab Juni zu gewährenden Wohngeldes.

Folge:

I. Da dem Heimbewohner aufgrund ausreichenden Einkommens zuzumuten ist, sich an den Kosten inklusive der Hilfe zur Pflege zu beteiligen, hat der SGB XII-Träger gegen den Heimbewohner einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 19 Absatz 5 SGB XII (Fall „unechter Sozialhilfe“).

II. Der Erstattungsanspruch des SGB XII-Trägers richtet sich bei den sogenannten erweiterten Hilfen nach § 104 Absatz 1 Satz 4 SGB X in Verbindung mit § 19 Absatz 5 SGB XII. Der SGB XII-Träger kann ab dem Zeitpunkt, ab dem er für den Heimbewohner nach § 95 SGB XII Wohngeld beantragt, Erstattung in Höhe des zu bewilligenden Wohngeldes verlangen. Wohngeld wäre bei der Hilfe zur Pflege als Einkommen zu berücksichtigen gewesen.

(4) § 104 Absatz 1 Satz 4 SGB X ist nicht anwendbar, soweit die Bewilligungsentscheidung des Sozialhilfeträgers rechtswidrig wäre (etwa weil die Voraussetzungen für die erweiterten Hilfen tatsächlich nicht vorliegen, weil z. B. die Einkommensverhältnisse überhaupt nicht geprüft worden sind, obwohl kein „Notfall“ vorlag) oder nur vorläufig ist.

Beispiel (kein Aufwendungsersatzanspruch):

Eine Heimbewohnerin ohne Behinderung erhält tatsächlich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (200 Euro) und Hilfe zur Pflege (2 000 Euro). Mit Wohngeld (250 Euro) könnte die Hilfebedürftigkeit überwunden werden. Der SGB XII-Träger beansprucht Erstattung von der Wohngeldbehörde in Höhe des zu gewährenden Wohngeldes.

Folge:

Es werden zwei Leistungen nach dem SGB XII erbracht, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zur Pflege.

I. Wohngeld und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung schließen sich gegenseitig aus. Wenn statt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Wohngeld als vorrangige Leistung hätte geleistet werden müssen, hat der SGB XII-Träger einen (rückwirkenden) Anspruch auf Erstattung des Wohngeldes nach § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X in Höhe von 200 Euro. Der Erstattungsanspruch ist aufgrund der nur insoweit bestehenden Gleichartigkeit der Höhe nach auf die geleistete Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung begrenzt, obwohl Wohngeld die höhere Leistung ist (vgl. § 104 Absatz 3 SGB X).

II. Da die Hilfebedürftigkeit durch Wohngeld beseitigt bzw. vermieden werden kann und die Voraussetzungen der erweiterten Hilfen nicht vorliegen (es liegt kein „Notfall“ vor, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätten vor Leistungsgewährung geprüft werden können), besteht kein Aufwendungsersatzanspruch nach § 19 Absatz 5 SGB XII gegen die dort genannten Personen, u. a. die Heimbewohnerin.

Würden dagegen die Voraussetzungen der sogenannten erweiterten Hilfen vorliegen und zumutbar ein Aufwendungsersatz mindestens in Höhe von 50 Euro erhoben worden sein, würde bis zur Höhe von weiteren 50 Euro ein Erstattungsanspruch nach § 104 Absatz 1 Satz 4 SGB XII bestehen.

(5) Eine Erstattungspflicht nach § 104 Absatz 1 Satz 4 SGB X kann auch bestehen, wenn eine Sozialleistung als Darlehen erbracht wird (vgl. §§ 37, 38 und 91 SGB XII).

104.14 Rückwirkender Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers ohne Vorliegen eines Wohngeldantrages

(1) Hat ein Sozialleistungsträger als nachrangig verpflichteter Leistungsträger gleichartige Sozialleistungen (vgl. Nummer 104.11 Absatz 2) erbracht und wäre die Wohngeldbehörde zur Zahlung von Wohngeld verpflichtet gewesen, wenn die wohngeldberechtigte Person Wohngeld beantragt hätte, so kann der Sozialleistungsträger von der Wohngeldbehörde rückwirkend Erstattung der geleisteten Sozialleistung verlangen, soweit ein Anspruch auf Wohngeld bestanden hätte (vgl. § 104 Absatz 3 SGB X). In diesem Fall ergeht weder gegenüber dem Sozialleistungsträger noch gegenüber der wohngeldberechtigten Person ein rückwirkender Wohngeldbescheid.

(2) Der Erstattungsanspruch setzt keinen Wohngeldantrag der wohngeldberechtigten Person bzw. des Transferleistungsträgers voraus (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Januar 2014, Az: 5 C 8.13, juris, Randnummer 18). Deshalb ist der Transferleistungsträger in diesem Fall auch nicht verpflichtet, für die rückwirkende Erstattungsforderung einen Wohngeldantrag nach § 5 Absatz 3 SGB II bzw. § 95 SGB XII nachzuholen.

(3) In der Regel wird der Transferleistungsträger spätestens mit der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs für die Zukunft Wohngeld nach § 5 Absatz 3 SGB II bzw. § 95 SGB XII beantragen, falls die wohngeldberechtigte Person nicht selbst Wohngeld beantragt. Die bloße Geltendmachung des Erstattungsanspruchs für die Vergangenheit kann nicht in einen Wohngeldantrag für die Zukunft umgedeutet werden.

(4) Der Sozialleistungsträger hat gegenüber der Wohngeldbehörde darzulegen, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum er Leistungen erbracht hat, sowie Tatsachen vorzubringen, die einen Wohngeldanspruch in einer Höhe glaubhaft machen, die zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit ausreichend wäre. Kann der Sozialleistungsträger dieser Darlegungslast nicht nachkommen und kann die Wohngeldbehörde aufgrund der mitgeteilten Umstände ihre Erstattungspflicht bzw. einen Wohngeldanspruch nicht beurteilen, ist der Erstattungsanspruch zurückzuweisen. Die Wohngeldbehörde hat mangels Wohngeldantrag keine Unterlagen von der wohngeldberechtigten Person anzufordern. Der Zeitpunkt der Anmeldung eines Erstattungsanspruchs des Sozialleistungsträgers ist regelmäßig als Zeitpunkt der Antragstellung für die Einkommensberechnung des Erstattungszeitraums zugrunde zu legen, auch dann, wenn kein Wohngeldantrag gestellt wurde.

Beispiel (rückwirkende Einkommensprognose zur Ermittlung der Wohngeldhöhe):

Bis 31. Juli 2016:Leistung von Alg II

  1. August 2016:Wohngeldantrag, aus dem eine Rentenerhöhung hervorgeht, die das Gesamteinkommen um weniger als 15 Prozent zum 1. Juli 2016 erhöht

  2. August 2016 bis 1. Juli 2017:Wohngeldbewilligung

  3. September 2017:Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2016 durch den Sozialleistungsträger

Folge:

Es besteht ein Erstattungsanspruch für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2016. Das Datum der Anmeldung des Erstattungsanspruchs (4. September 2017) ist für die Einkommensermittlung maßgebend. Es sind alle im Zeitpunkt der Anmeldung des Erstattungsanspruchs bekannten Einnahmen im Zeitraum des Erstattungsanspruchs zu berücksichtigen, einschließlich aller wohngeldrechtlichen Vorschriften zur Einkommensermittlung. Am 18. August 2016 war für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2016 die Rentenerhöhung ab dem 1. Juli 2016 bereits in Kraft getreten. Die Rentenerhöhung ist deshalb zu berücksichtigen. Da sie das Gesamteinkommen nicht um mehr als 15 Prozent erhöht, ist ein Durchschnitts- bzw. Mischeinkommen zu bilden (vgl. Teil A Nummer 25.11 Absatz 5 Satz 4):

Rentenhöhe 2015 x 6 Monate (1. Januar bis 30. Juni 2016)

  • Rentenhöhe 2016 x 1 Monat (Juli 2016)

= Summe geteilt durch 7 x 12 Monate.

(5) Der Sozialleistungsträger hat unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 und 6 auch dann Anspruch auf rückwirkende Erstattung in Höhe eines Wohngeldanspruchs, wenn er seinen Anspruch vor Erlass der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Absatz 2) geltend gemacht hat und die Wohngeldbehörde die Erstattungsforderung damals mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass nicht rechtzeitig Wohngeld beantragt worden ist.

(6) Wurde dagegen nach dem sogenannten Bruttoprinzip geleistet oder wurden sogenannte erweiterte Hilfen erbracht (vgl. Nummer 104.13), ist eine rückwirkende Erstattung ohne Vorliegen eines Wohngeldantrages nicht möglich.

104.15 Erstattungsansprüche beim sogenannten Kinderwohngeld

(1) Wird für ein Kind Sozialgeld geleistet, kann aber durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit des Kindes beseitigt oder vermieden werden, ist Wohngeld grundsätzlich nur dann die vorrangige Leistung, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt werden würde (vgl. § 12a Satz 2 Nummer 2 SGB II). Wird Wohngeld dennoch freiwillig für einzelne Monate oder für ein einzelnes Kind beantragt und werden gleichzeitig SGB II-Leistungen gezahlt, ist das Wohngeld vorrangig und es besteht insoweit ein Erstattungsanspruch.

(2) Machen z. B. die Eltern von ihrem Wahlrecht Gebrauch und beantragen kein Wohngeld für das Kind (vgl. Teil A Nummer 7.16) kann der SGB II-Träger nicht nach § 5 Absatz 3 SGB II anstelle der Eltern (rückwirkend) Wohngeld beantragen. Nummer 104.11 Absatz 1 und 2 findet keine Anwendung. Ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X ist frühestens von dem Monat an möglich, ab dem die wohngeldberechtigte Person Wohngeld beantragt hat oder (wenn die Voraussetzungen des § 12a Satz 2 Nummer 2 SGB II nicht vorgelegen haben, demnach kein Wahlrecht zwischen Sozialgeld oder Wohngeld für das Kind bestand) ab dem der SGB II-Träger nach § 5 Absatz 3 SGB II Wohngeld als vorrangige Leistung (rückwirkend) hätte beantragen können.

(3) Wechselt ein Kind vom Sozialgeld in das Wohngeld, ist für die Höhe der Erstattung unerheblich, in welcher Höhe der Bedarf des Kindes ohne Wohngeld zuvor durch Zurechnung des Kindergeldes nach § 11 Absatz 1 Satz 4 SGB II gedeckt war, denn die Bedarfsdeckung durch Wohngeld ist gegenüber der Zurechnung des Kindergeldes vorrangig und verdrängt diese. Dies führt dazu, dass das überschießende Kindergeld Einkommen der Eltern bleibt (vgl. auch Teil A Nummer 7.17).

Beispiel 1 (Erstattungsanspruch bei Wechsel vom Transferleistungsbezug ins Wohngeld):

Vater und Kind bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II. Der Vater erhält Alg II. Das Kind erhält Sozialgeld in Höhe von 58 Euro, Kindergeld in Höhe von 192 Euro und Unterhalt in Höhe von 230 Euro. Der Vater beantragt Wohngeld für das Kind.

Es ist zu prüfen, ob das Kind mit Wohngeld seine Hilfebedürftigkeit überwinden könnte. Der Vater als Mieter hat einen Wohngeldanspruch für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied (das Kind) in Höhe von 180 Euro. Dieses Wohngeld darf nach § 40 WoGG nicht beim Vater als Einkommen angerechnet werden. Es wird nach § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II beim Kind als Einkommen angerechnet und ist in voller Höhe zu dessen Bedarfsdeckung erforderlich. Denn das Wohngeld ist beim Kind vorrangig vor dem Kindergeld zur Bedarfsdeckung zu verwenden. Durch die Bewilligung des Wohngeldes entfällt der Anspruch des Kindes auf das Sozialgeld in Höhe von 58 Euro und der Anspruch des Vaters auf Alg II mindert sich um 122 Euro (Gesamtminderung um 180 Euro). Die Wohngeldbehörde hat 180 Euro (soweit bei dem beim Vater anzurechnenden Kindergeld keine Absetzbeträge nach § 11b SGB II – z. B. eine Pauschale für private Versicherungen – zu berücksichtigen sind) an den SGB II-Träger zu erstatten. Wäre Wohngeld rechtzeitig in der richtigen Höhe (180 Euro) bewilligt worden, hätte der SGB II-Träger 122 Euro mehr Kindergeld beim Vater als Einkommen anrechnen und die Alg II-Leistung an den Vater rechtzeitig um die 122 Euro reduzieren können und zudem die Zahlung von Sozialgeld für das Kind in Höhe von 58 Euro einstellen können.

Berechnung vor der Wohngeldbewilligung:

480 Euro Bedarf des Kindes

–230 Euro Unterhalt für das Kind

–192 Euro Kindergeld

=58 Euro fehlender Bedarf; dieser wird durch das Sozialgeld in Höhe von 58 Euro gedeckt.

Berechnung nach der Wohngeldbewilligung:

480 Euro Bedarf des Kindes

–230 Euro Unterhalt für das Kind

–180 Euro Wohngeld für das Kind

=70 Euro fehlender Bedarf; dieser wird aus den 192 Euro Kindergeld gedeckt. Damit verschieben sich 122 Euro (192 Euro – 70 Euro) zum Einkommen des Vaters und mindern seinen Alg II-Bedarf.

Beispiel 2 (Erstattungsanspruch bei Wohngelderhöhung):

In einem Haushalt wohnen Mutter und Kind. Die Mutter erhält Alg II und für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied (das Kind) Wohngeld in Höhe von 110 Euro. Das Kind kann seinen Bedarf mit diesem Wohngeld und mit einem Teil des Kindergeldes in Höhe von 50 Euro decken. Das Wohngeld wird zu dem Zeitpunkt erhöht, ab dem auch ein Weiterleistungsantrag gestellt worden ist. Die Prüfung ergibt, dass die Mutter für das Kind Anspruch auf eine Wohngelderhöhung um 60 Euro hat. Diesbezüglich hat der SGB II-Träger einen Erstattungsanspruch geltend gemacht, da der Erhöhungsbetrag auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird und die Kindergeldanrechnung beim Kind bis zu dessen Höhe verdrängt. Da das Kindergeld 192 Euro beträgt und das laufende Wohngeld in Höhe von 110 Euro bereits angerechnet worden ist, kann das zusätzliche Wohngeld von 60 Euro nur noch in Höhe von weiteren 50 Euro die Kindergeldzurechnung zum Kind verdrängen. Im Ergebnis stehen durch die Wohngelderhöhung der Mutter 50 Euro mehr Kindergeld zu Verfügung und mindern deren Alg II-Anspruch. Es sind daher nicht 60 Euro, sondern nur 50 Euro an den SGB II-Träger zu erstatten. Dieser Betrag ist dem SGB II-Träger für die Dauer zu erstatten, für die der SGB II-Träger das ungeminderte Alg II an die Mutter gezahlt hat.

Berechnung vor der Wohngelderhöhung:

400,00 Euro Bedarf des Kindes

–240,00 Euro Unterhalt für das Kind

–110,00 Euro Wohngeld für das Kind

=50,00 Euro fehlender Bedarf.

Dieser Bedarf wird aus 50 Euro Kindergeld gedeckt; von den 192 Euro Kindergeld werden damit 142 Euro (192 Euro – 50 Euro) bei der Mutter als Einnahme berücksichtigt.

Berechnung nach der Wohngelderhöhung:

400,00 Euro Bedarf des Kindes

–240,00 Euro Unterhalt für das Kind

–170,00 Euro Wohngeld für das Kind (Erhöhung um 60 Euro)

=10,00 Euro über dem Bedarf

Das Kind benötigt zu seiner Bedarfsdeckung kein Kindergeld mehr. Nunmehr werden auch die bislang noch nicht bei der Mutter angerechneten 50 Euro Kindergeld als ihr Einkommen angerechnet (demnach das gesamte Kindergeld von 192 Euro) und mindern ihren SGB II-Bedarf aufgrund der Erhöhung des Wohngeldes für ihr Kind um weitere 50 Euro. Wäre Wohngeld rechtzeitig in der richtigen Höhe (170 Euro) geleistet worden, hätte 50 Euro mehr Kindergeld bei der Mutter als Einkommen angerechnet werden können. Der SGB II-Träger hätte die Alg II-Leistung an die Mutter rechtzeitig um die 50 Euro reduzieren können.

Beispiel 3 (Erstattungsanspruch bei Wohngeldnachzahlung):

I. In einem Haushalt wohnen Vater und Kind. Der Vater erhält Alg II und für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied (das Kind) Wohngeld in Höhe von 110 Euro. Das Kind kann seinen Bedarf mit diesem Wohngeld und mit einem Teil des Kindergeldes in Höhe von 140 Euro decken.

Berechnung:

480 Euro Bedarf des Kindes

–230 Euro Unterhalt für das Kind

–110 Euro Wohngeld für das Kind

=140 Euro fehlender Bedarf; dieser wird aus den 192 Euro Kindergeld gedeckt. Damit rechnen 52 Euro (192 Euro – 140 Euro) zum Einkommen des Vaters.

II. Das Wohngeld ist unzutreffend berechnet worden. Im Juli wird das Wohngeld neu berechnet und erhöht sich ab Januar um 30 Euro auf 140 Euro monatlich. Es ergeht ein Bescheid an den Vater über das erhöhte Wohngeld verbunden mit dem Hinweis, dass das von Januar bis Juli um monatlich 30 Euro zusätzlich bewilligte Wohngeld im Rahmen des Erstattungsverfahrens an den SGB II-Träger überwiesen wird.

Die Wohngeldbehörde hat dem SGB II-Träger für die Monate Januar bis Juli insgesamt 210 Euro (7 x 30 Euro) zu erstatten.

Neuberechnung ab Januar:

480 Euro Bedarf des Kindes

–230 Euro Unterhalt für das Kind

–140 Euro Wohngeld für das Kind

=110 Euro fehlender Bedarf; dieser wird aus den 192 Euro Kindergeld gedeckt. Damit rechnen nunmehr 82 Euro (192 Euro – 110 Euro) zum Einkommen des Vaters, demnach 30 Euro mehr als vor der Neuberechnung.

104.31 Umfang des Erstattungsanspruchs

(1) Der Umfang des Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X richtet sich danach, ob eine Erstattung nach § 104 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB X (vgl. Absatz 2) oder nach § 104 Absatz 1 Satz 4 SGB X (sogenanntes Bruttoprinzip bzw. sogenannte erweiterte Hilfen, vgl. Nummer 104.13) beansprucht wird.

(2) Besteht gegenüber der Wohngeldbehörde ein Erstattungsanspruch, weil eine Transferleistung die nachrangige Leistung gewesen wäre (vgl. § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X), ist Wohngeld nur bis zur Höhe der erbrachten Transferleistung zu erstatten (vgl. § 104 Absatz 3 SGB X; Nummer 104.13).

Beispiel (Wohngeld höher als Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung):

Das fiktive Wohngeld liegt mit 250 Euro über der Grundsicherungsleistung von 68,07 Euro.

Folge:

Der SGB XII-Träger hat Anspruch auf Erstattung des Wohngeldes nur in Höhe von 68,07 Euro. Die Differenz zum höheren Wohngeld wird nicht ausgezahlt, wenn kein Wohngeld beantragt wurde.

(3) Zum Umfang des Erstattungsanspruchs bei Leistungen nach dem sogenannten Bruttoprinzip oder bei Erbringung von sogenannten erweiterten Hilfen vgl. Nummer 104.13.