105.01 Die Anwendung des § 105 SGB X setzt voraus, dass ein sachlich oder örtlich unzuständiger Leistungsträger ohne Rechtsgrund Sozialleistungen erbracht hat. § 105 Absatz 1 SGB X kann auch im Verhältnis von Wohngeldleistungen zu Transferleistungen in Betracht kommen, wenn Wohngeld nach dem Unwirksamwerden des Wohngeldbescheides (vgl. § 28 Absatz 3 WoGG) weitergeleistet wurde. In diesen Fällen war die Wohngeldbehörde nicht mehr für Leistungen zu den Aufwendungen für Wohnraum zuständig. Durch die Beantragung einer der in § 7 Absatz 1 WoGG genannten Transferleistungen ist die Zuständigkeit hierfür auf den Transferleistungsträger übergegangen.
Beispiel (Wohngeldzahlung trotz gesetzlicher Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides):
Es wird Wohngeld für Eltern mit einem Kind bewilligt und gezahlt. Ein Elternteil wechselt vom Bezug von Alg I in den Bezug von Alg II. Durch die Beantragung von Alg II wird der Wohngeldbescheid unwirksam (§ 28 Absatz 3, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a WoGG). Die Wohngeldbehörde zahlt jedoch drei Monate weiter Wohngeld, da ihr die Beantragung von Alg II erst nach drei Monaten mitgeteilt wird. Der SGB II-Träger berücksichtigt die Wohngeldzahlung als Einnahme der leistungsberechtigten Person und mindert entsprechend die Alg II-Leistung.
Folge:
Die Wohngeldbehörde hat mangels wirksamen Wohngeldbescheides als unzuständiger Leistungsträger Wohngeld gezahlt. Die Wohngeldbehörde hat gegen den SGB II-Träger einen Anspruch auf Erstattung des Wohngeldes für die drei Monate (vgl. § 105 SGB X; Teil A Nummer 28.01; Teil C Nummer 103.01 mit Beispiel).