Zu § 107 SGB X (Erfüllung)

107.11 Vorrang des Erstattungsanspruchs gegenüber anderen Ansprüchen

(1) Die leistungsberechtigte Person kann bei Bestehen eines Erstattungsanspruchs zwischen Wohngeldbehörde und Sozialleistungsträger die Leistung nicht mehr von dem eigentlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträger (z. B. die Wohngeldbehörde) verlangen und sie wird auch nicht an der Rückabwicklung der Leistung zwischen den Sozialleistungsträgern beteiligt (vgl. § 107 SGB X).

Beispiel:

Das für April bewilligte Wohngeld wird am 29. März, das für Mai bewilligte Wohngeld wird mit Wertstellung am 29. April auf das Konto der leistungsberechtigten Person überwiesen (vgl. § 26 Absatz 2 Satz 1 WoGG). Die leistungsberechtigte Person beantragt am 30. April beim SGB II-Träger Alg II für die Zeit ab 1. April, da ihr Einkommen gesunken ist und sie auch mit Wohngeld hilfebedürftig wäre.

Folge:

I. Die Wohngeldbehörde hat nur für den Monat April nach § 103 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen den SGB II-Träger. Der Wohngeldanspruch ist durch die Beantragung von Alg II nachträglich ganz entfallen (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, § 28 Absatz 3 WoGG). Im Monat April ist der leistungsberechtigten Person Wohngeld zugeflossen, obwohl Alg II hätte gezahlt werden müssen. Hierbei ist es unbeachtlich, dass das am 29. April zugeflossene Wohngeld für Mai gezahlt worden ist.

II. Für den Monat März liegen die Voraussetzungen der §§ 103 ff. SGB X nicht vor, da die leistungsberechtigte Person erst ab April vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Die Wohngeldbehörde muss das überzahlte Wohngeld (d. h. das Ende März für April gezahlte Wohngeld) von der leistungsberechtigten Person nach § 50 Absatz 2 SGB X in Verbindung mit § 28 Absatz 3 WoGG zurückfordern.

(2) Die Wohngeldbehörde kann bei Bestehen eines Erstattungsanspruchs gegenüber einem Sozialleistungsträger nicht das restliche, nicht vom Sozialleistungsträger erstattete Wohngeld von der leistungsberechtigten Person verlangen (wenn z. B. der SGB II-Träger das Wohngeld nur abzüglich einer Pauschale für private Versicherungen erstattet hat; vgl. § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II, § 6 Absatz 1 Nummer 1 Alg II-V).

107.21 Mehrere Erstattungspflichtige

Bei mehreren Erstattungspflichtigen kann der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat (z. B. der Transferleistungsträger) nach § 107 Absatz 2 SGB X bestimmen, gegen welchen vorrangigen Sozialleistungsträger er seinen Erstattungsanspruch geltend macht. Die Bestimmung liegt im pflichtgemäßen Ermessen dieses Sozialleistungsträgers, wobei er sich an der Rangfolge des § 106 Absatz 1 SGB X orientieren soll. Die Bestimmung ist der leistungsberechtigten Person gegenüber unverzüglich vorzunehmen (hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X) und den übrigen – durch den Erstattungsanspruch betroffenen – Sozialleistungsträgern mitzuteilen.

Beispiel:

Seit 1. Dezember 2015 erhält die leistungsberechtigte Person mit Kind zusätzlich zu ihrem Arbeitseinkommen SGB II-Leistungen von monatlich 259 Euro vom Jobcenter. Im September 2016 stellt das Jobcenter fest, dass die Hilfebedürftigkeit durch Wohngeld (252 Euro) und dem zum 1. Juli 2016 auf 160 Euro erhöhten Kinderzuschlag (ab 1. Januar 2017: 170 Euro) rückwirkend ab 1. Juli 2016 hätte vermieden werden können und stellt bei der Wohngeldbehörde einen rückwirkenden Erstattungsantrag ab 1. Juli 2016.

Folge:

Nach (positiver) Prüfung des Wohngeldanspruchs hat die Wohngeldbehörde den Erstattungsanspruch für die Zeit ab 1. Juli 2016 in Höhe von monatlich 252 Euro zu befriedigen. Durch die Erstattung der Wohngeldbehörde gegenüber dem Jobcenter gilt der Wohngeldanspruch der leistungsberechtigten Person als erfüllt (vgl. § 107 Absatz 1 SGB X). Den restlichen Erstattungsanspruch (monatlich 7 Euro) kann das Jobcenter gegenüber der Familienkasse geltend machen.

Wendet sich das Jobcenter zunächst mit seinem Erstattungsanspruch an die Familienkasse und macht nur den Restbetrag (monatlich 99 Euro) bei der Wohngeldbehörde geltend, gilt der Wohngeldanspruch der leistungsberechtigten Person in dieser Höhe als erfüllt (vgl. § 107 Absatz 1 SGB X).

Hinsichtlich der Differenz zum restlichen Wohngeldanspruch (252 Euro – 99 Euro = 153 Euro) hat die wohngeldberechtigte Person keinen Anspruch auf rückwirkende Wohngeldbewilligung, weil die Voraussetzungen des § 25 Absatz 4 in Verbindung mit § 8 WoGG nicht erfüllt sind (vgl. Nummer 7.17 Absatz 4 Beispiel 2).