Zu § 111 SGB X (Ausschlussfrist)

111.01 (1) Der Erstattungsanspruch ist nach § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen, wenn der Sozialleistungsträger ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Sozialleistung erbracht wurde, gegenüber der Wohngeldbehörde geltend macht. Vorher entstandene Erstattungsansprüche sind ausgeschlossen (präkludiert).

Bei der Festlegung des Beginns der Ausschlussfrist kommt es auf den letzten Tag an, für den die Leistung gelten sollte.

Beispiel 1 (Beginn der Ausschlussfrist):

Alg II wird bis zum 31. Mai bewilligt und die Zahlung für Mai erfolgt am 5. Juni.

Folge:

Die Ausschlussfrist beginnt am letzten Tag, für den die Leistung erbracht wurde, d. h. sie beginnt am 31. Mai zu laufen.

Bei wiederkehrenden Bewilligungen (wie z. B. Alg II) und damit fortdauernden Erstattungsansprüchen ist seit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs zwölf Monate zurückzurechnen. In diesen Fällen erstreckt sich der Erstattungsanspruch auch bei Geltendmachung im Laufe eines Monats auf den vollständigen Monat der entsprechenden Leistungsgewährung (analog § 188 Absatz 2 1. Alternative BGB).

Beispiel 2 (Fristberechnung):

Alg II wird vom 1. Juni 2015 bis 30. März 2016 geleistet. Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 macht der SGB II-Träger Erstattungsansprüche geltend.

Folge:

Die Erstattungsansprüche für den Zeitraum 1. Juni 2015 bis 31. Januar 2016 sind ausgeschlossen (15. Februar 2017 minus 12 Monate = 15. Februar 2016; wegen monatsweiser Betrachtung ist der gesamte Februar 2016 nicht ausgeschlossen).

Beispiel 3 (Erstattungsanspruch ist ausgeschlossen):

Der SGB II-Träger erbringt laufend Alg II. Am 1. März 2016 macht er als nachrangig verpflichteter Transferleistungsträger gegenüber der Wohngeldbehörde Erstattungsansprüche für die Zeit seit dem 1. März 2014 geltend. Der SGB II-Träger gibt trotz Nachfrage der Wohngeldbehörde nicht an, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum Sozialleistungen erbracht worden sind.

Folge:

Nach § 111 Satz 1 SGB X sind Erstattungsansprüche vor dem 1. März 2015 ausgeschlossen. Erstattungsansprüche für den Zeitraum 1. März 2015 bis 30. April 2016 sind ebenfalls abzulehnen, da der SGB II-Träger seinen Anspruch nicht hinreichend dargelegt hat.

(2) Die Ausschlussfrist ist – im Unterschied zur Verjährung nach § 113 SGB X – von Amts wegen zu beachten.

(3) Erfolgt der Antrag auf Verzinsung des Erstattungsanspruchs (vgl. Nummer 102.01 Absatz 2) nach dem Erstattungsantrag, ist für die Verzinsung die Ausschlussfrist des § 111 SGB X analog anzuwenden.