Zu § 113 SGB X (Verjährung)

113.01 Erstattungsansprüche verjähren nach § 113 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialleistung erbracht wird. Zur Berechnung der Frist gilt § 26 SGB X in Verbindung mit den §§ 187 ff. BGB. Die Verjährung des Erstattungsanspruchs ist als Einrede von demjenigen, gegen den ein Anspruch erhoben wird, geltend zu machen. Sie ist – anders als der Ausschluss des Anspruchs nach § 111 SGB X – nicht von Amts wegen zu beachten.

Beispiel:

Der Transferleistungsträger erbringt ab 1. Juni 2015 Transferleistungen. Im Oktober 2015 stellt er nach Überprüfung fest, dass die leistungsberechtigte Person von vornherein einen Anspruch auf Wohngeld gehabt hätte, wäre Wohngeld beantragt worden. Die Transferleistung ist daher als nachrangige Leistung erbracht worden. Im November 2015 macht der Transferleistungsträger gegenüber der Wohngeldbehörde Erstattungsansprüche ab 1. Juni 2015 geltend.

Folge:

Die Verjährung des Erstattungsanspruchs für den Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 2015 beginnt am 1. Januar 2016 und endet am 31. Dezember 2019.